Wir haben sehr positive News: Die Datenbekanntgabe der Gäste ist freiwillig!

Im Zusammenhang mit der vom Bund verlangten Erfassung der Kontaktdaten der Gäste ab dem 11. Mai 2020 kam es zu intensiven Gesprächen von uns mit den Behörden. Nach einer heutigen Besprechung mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) ist definitiv klar: Der Gast ist nicht verpflichtet, seine Kontaktdaten anzugeben.

Neu lautet der Artikel 10 Personendaten im Schutzkonzept wie folgt:

 

  1. PERSONENDATEN

 

Die Gäste haben die Möglichkeit, ihre Kontaktdaten anzugeben, damit sie im Bedarfsfall vom kantonsärztlichen Dienst kontaktiert werden können.

 

  • Der Betrieb stellt ein Formular zum Erfassen der Kontaktdaten zur Verfügung.
  • Jede Gästegruppe gibt freiwillig die Kontaktdaten (Vorname, Nachname, Telefonnummer, Datum, Zeit, Tischnummer) von einer Person an.
  • In Selbstbedienungsrestaurants und in nicht öffentlichen Schul- und Betriebskantinen werden keine Kontaktdaten erfasst.
  • Das Unternehmen verwendet die Daten ausschliesslich für den angegebenen Zweck.
  • Das Unternehmen bewahrt die Daten 14 Tage auf und vernichtet sie danach vollständig.
  • Der kantonsärztliche Dienst kann die Kontaktdaten einfordern, wenn er dies für notwendig erachtet.
  • Der Betrieb muss über die letzten 14 Tage Auskunft darüber geben können, welche Tische ein Mitarbeitender bedient hat.

 

Ab sofort steht den gastgewerblichen Betrieben in der Schweiz das Schutzkonzept unter Covid-19 zur Verfügung. Das Schutzkonzept gilt für alle Anbieter gastronomischer Dienstleistungen und ist in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) ausgearbeitet worden. Das Konzept regelt die Umsetzung der durch den Bundesrat beschlossenen Auflagen im betrieblichen Alltag.

Das Schutzkonzept orientiert sich im Wesentlichen an folgenden Eckwerten, die im sieben Seiten umfassenden Dokument ausführlich präzisiert werden. Die konkrete Umsetzung des Schutzkonzeptes im Betrieb ist Sache des einzelnen Unternehmers. Die Unternehmen können zusätzliche Massnahmen beschliessen.

https://www.lindeweiningen.ch/wp-content/uploads/2018/06/schutzkonzept-gastgewerbe-covid-19-08052020.pdf